Ruheraumliegen und Untersuchungsliegen unterscheiden sich in der Höhe:
Bei Ruheraumliegen sind 500 mm Höhe vorgeschrieben. Bei Untersuchungsliegen müssen es 650 mm sein.
Ruheraum- / Untersuchungsliegen
Liegehöhe 500 mm, Liegefläche 2.000 x 700 mm, Trägerplatte 22 mm, mit Belüftungs-
bohrungen, hochbelastbar, formaldehydfrei. Poster aus Qualitäts-Schaumstoff, 40 mm stark, Polsterbezug bewebeverstärktes Kunstleder, strapazierfähig, pflegeleicht, schmutzabweisend. Mehrstufig verstellbares
Kopfteil, Liegeteil wahlweise starr oder mehrstufig verstellbar. Im Rahmengestell integrierte Abrollvorrichtung für Ärztekrepp. Rahmenkonstruktion wahlweise eloxiertes Aluminium oder Stahlrohr, weiß pulverbeschichtet. Polsterbezug in verschiedenen Farben wählbar.
Die oben benannte Stahlrohrliege können Sie ab sofort in 10 Farben ohne Aufpreis bestellen |
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Farb-Nr. |
Farbe |
Art.Nr. + b |
braun |
Art.Nr. + d |
d´blau |
Art.Nr. + g |
grau |
Art.Nr. + m |
moosgrün |
Art.Nr. + n |
naturbeige |
Art.Nr. + o |
ocker |
Art.Nr. + r |
rot |
Art.Nr. + s |
schwarz |
Art.Nr. + t |
terracotta |
Art.Nr. + w |
weiß |
Rahmenkonstruktion aus Stahlrohr-Vierkantprofilen, stabil und belastbar. |
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Ruheraumliege Stahlrohr - Liegehöhe 500 mm |
Best. Nr. |
Preis € |
Kopfteil verstellbar |
S 600 11 24 |
375,60 |
Kopf- und Fußteil verstellbar |
S 600 11 27 |
388,80 |
Untersuchungsliege Stahlrohr - Liegehöhe 650 mm |
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Kopfteil verstellbar |
S 600 10 18 |
375,60 |
Kopf- und Fußteil verstellbar |
S 600 10 35 |
388,80 |
Sanitätsliegen und Ruheliegen
Gemäß Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitsstätten-Verordnung besteht in Industrie- und Verwaltungsbetrieben die Pflicht zur Bereithaltung von Sanitäts- und Ruheraumliegen.
Ruheraumliegen (§ 31 Arbeitsstättenverordnung):
Arbeitnehmerinnen, die ihre Tätigkeit vorwiegend im Stehen ausüben, sowie werdenden und stillenden Müttern muss gemäß § 31 der Arbeitsstättenverordnung die Möglichkeit gegeben werden, in einem geeigneten Raum auf einer Liege ausruhen zu können.
Untersuchungs- und Massageliege (§ 39/49 Arbeitsstättenverordnung):
Für Erste-Hilfe-Räume in Betrieben schreibt die AStVO in § 39/49 u.a. eine Massage- und Untersuchungsliege vor. Diese Liegen sind auch in Arztpraxen oder als Massagebank in Sportstätten einsetzbar.
Weitere
Ruheliegen und Wandklappliegen
sowie ausführliche Beschreibung und Bilder
finden Sie hier:
www.Untersuchungsliegen.de
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